Artikel 30.
Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.
Schlagworte
Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251416
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