Anbindung an Behördennetz
§ 4.
(1) Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen:
- 1. für den Betrieb geeignete Räumlichkeiten und Geräte, die zur Anbindung an die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden erforderlich sind;
- 2. die Anbindung an das Behördennetz.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß § 125 Abs. 4 TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.
(3) Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist inAnhang B enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
20012189
Dokumentnummer
NOR40251366
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