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§ 27 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Vollziehung

§ 27.

Mit der Vollziehung insbesondere des § 12 Abs. 3 sind die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betraut.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251222

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