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§ 3 Einrichtung und Führung des Binnenschiffsregisters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

I.

Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland.

1. Pfandrechte und sonstige Beschränkungen.

Die Vorschriften, die sich auf die Eintragung von Pfandrechten und sonstigen Beschränkungen beziehen, finden bis zum Inkrafttreten einer für das gesamte (Anm.: gegenstandslos) geltenden Neuregelung keine Anwendung.

2. Zu § 3 SchiRegV.

§ 3

§ 3 findet keine Anwendung. § 26 der Jurisdiktionsnorm bleibt unberührt.

3. Zu § 20 SchiRegV.

§ 20 ist in folgender Fassung anzuwenden:

4. Zu § 22 SchiRegV.

§ 22 findet keine Anwendung.

5. Zu § 23 SchiRegV.

§ 23 Abs. 2 findet keine Anwendung.

6. Zu § 24 SchiRegV.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

7. Zu § 26 SchiRegV.

§ 26 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

8. Zu § 29 SchiRegV.

§ 29 ist in folgender Fassung anzuwenden:

II.

Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos).

1. Urkundsbeamte und Rechtspfleger.

(Zu §§ 2 und 4 SchiRegV.)

(1) Unter den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind alle Personen zu verstehen, die in den mit den Angelegenheiten des Binnenschiffsregisters befaßten Geschäftsabteilungen Arbeiten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 Geo.) zu verstehen haben. Zum Fachdienst gehört auch die Führung des Binnenschiffsregisters.

(2) Unter den Rechtspflegern sind die Fachbeamten mit erweitertem Wirkungskreis (VO. v. 20. 12. 1929, BGBl. Nr. 412) zu verstehen. In den Sachen des Binnenschiffsregisters richtet sich der Umfang der Geschäfte, die diesen Fachbeamten zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden können, ausschließlich nach § 4 SchiRegV. Desgleichen gelten für die Pflicht des in Sachen des Binnenschiffsregisters tätigen Rechtspflegers, die ihm übertragenen Sachen dem Richter vorzulegen, und für die Anfechtbarkeit seiner Entscheidungen ausschließlich die Vorschriften des § 4 Abs. 4 bis 6 SchiRegV.

(3) Die Eingänge (Einlaufstücke) in Binnenschiffsregistersachen sind von der Geschäftsstelle nach § 110 Geo. zu bearbeiten und dem Richter oder, wenn sie in den erweiterten Wirkungskreis des Fachbeamten fallen, diesem zur Erledigung vorzulegen. Der Richter kann anordnen, daß ihm alle Eingänge vorzulegen sind.

(4) Soweit sich aus den Vorschriften des § 4 SchiRegV. nichts anderes ergibt, sind die allgemeinen Vorschriften über den erweiterten Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle anzuwenden.

2. Registerakten.

(Zu § 8 SchiRegV.)

(1) Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einen besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc. (§ 517 Geo.) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereint. Diese werden nach Eintragung des Schiffes in das Binnenschiffsregister unter geändertem Aktenzeichen als Registerakten weitergeführt (§ 426 Geo.).

(2) Für die Anlegung und Führung der Registerakten gelten die folgenden Bestimmungen, die auch die Vorschriften der in § 8 SchiRegV. in Bezug genommenen Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck der Dt. Just. Nr. 6) insoweit enthalten, als sie in der(Anm.: gegenstandslos) anzuwenden sind:

a) Das Gattungszeichen der Registerakten besteht aus den Buchstaben BSR. Das Aktenzeichen wird dadurch gebildet, daß dem Gattungszeichen die Nummer des Registerblatts (§ 5 Abs. 3 SchiRegV.) angefügt wird (z. B.: BSR 10).

b) Zu den Registerakten gehören alle Eingaben, Mitteilungen, Niederschriften und dgl., die sich auf das Schiff beziehen. Ansuchen um Bescheinigungen des Inhalts, daß eine gewisse Eintragung im Register nicht vorhanden ist (§ 28 SchiRegV.), sind, soweit sie nicht zu vorhandenen Akten genommen werden können, zu Sammelakten zu nehmen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch Ansuchen um Erteilung von Abschriften (§ 26 SchiRegV.) und Bescheinigungen über den Registerinhalt (§ 28 SchiRegV.) zu den Sammelakten zu nehmen sind. Das Aktenzeichen der Sammelakten bestimmt der Gerichtsvorsteher (z. B. Sam. Akt.I).

c) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht über, so hat dieses die ihm übersandten, Registerakten unter geändertem Aktenzeichen fortzusetzen (§ 426 Geo.)

d) Nach der Löschung der Eintragung eines Schiffes sind die Registerakten, deren Abgabe an das Aktenlager verfügt ist, bis zum Schluß des Geschäftsjahrs besonders aufzubewahren und erst dann an das Aktenlager abzugeben, wenn die Zahl der Löschungen für den Geschäftsausweis ermittelt ist.

(3) Die Oberlandesgerichtspräsidenten können die Führung von Handblättern anordnen. Das Handblatt hat dem Registervordruck zu entsprechen und muß den Inhalt des Registers einschließlich der im Register enthaltenen Unterschriften wörtlich wiedergeben. Auf das Handblatt kann der Entwurf der Eintragungsverfügung geschrieben werden. Es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Akten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.

3. Namenverzeichnis zum Binnenschiffsregister.

(Zu § 9 SchiregV.)

(1) § 9 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

(2) Nach der Löschung der Registereintragung ist auch die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelne Registernummer rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

III.

Durchführungsbestimmungen.

Bei der Anlegung des Binnenschiffsregisters ist nach den in der AV. vom 18. 7. 1939 – Dt. Just. S. 1243 –, betreffend die Durchführung der Schiffsregisterverfügung, unter I 2 bis 7 getroffenen Bestimmungen zu verfahren.

Die Vordrucke für den Schiffsbrief sind von der (Anm.: gegenstandslos) zu beziehen.

IV.

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1940 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Gesetzesnummer

20012183

Dokumentnummer

NOR40251192

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