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§ 6 externe Qualitätssicherungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2023

Beurteilungsmaßstab – Qualitätsziel

§ 6.

Schulexterne Angebote, einschließlich Unterrichtsmittel und Dienstleistungen zur Unterstützung des schulischen Unterrichts, im Themenfeld Sexualpädagogik haben

  1. 1. fachlich und didaktisch internationalen wissenschaftlichen Standards auf dem Gebiet zu entsprechen,
  2. 2. den für diesen Themenbereich relevanten Grundsatzerlässen und Lehrplänen zu entsprechen,
  3. 3. die Grundrechte von Schülerinnen und Schülern sowie das elterliche Erziehungsrecht zu achten und
  4. 4. dem für staatlichen schulischen Unterricht grundrechtlich normierten Neutralitätsgebot, Pluralitätsgebot, Diskriminierungsverbot, Indoktrinationsverbot und Herabsetzungsverbot

zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20012176

Dokumentnummer

NOR40251087

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