vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 externe Qualitätssicherungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2023

Geschäftsordnung

§ 4.

(1) Das Board hat mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen und auf der Website der Geschäftsstelle kundzumachen. Die Geschäftsordnung regelt die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass bei externen Qualitätssicherungsverfahren durch einstimmigen Beschluss des Boards jeweils zwei dem zu begutachtenden schulexternen Angebot adäquate Gutachterinnen oder Gutachter einzusetzen sind, die ein gemeinsames Gutachten zu erstellen haben.

(3) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die Mitglieder des Boards aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit eine Person zu wählen haben, die das Board in fachlichen Fragen nach Außen vertritt.

(4) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20012176

Dokumentnummer

NOR40251085

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)