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§ 3 externe Qualitätssicherungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2023

Aufgaben des Boards

§ 3.

(1) Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, dessen Tätigkeit durch eine oder mehrere geeignete Personen unterstützt wird.

(2) Dem Board obliegen insbesondere

  1. 1. die Festlegung der Verfahren für die externe Qualitätssicherung,
  2. 2. die Festlegung der Vorgehensweise zur Unterstützung von Bildungsdirektionen und Schulen,
  3. 3. die Beurteilung der von der Geschäftsstelle übermittelten Feedbackmeldungen sowie
  4. 4. jährlich und über anlassfallbezogene Aufforderung seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über seine Wahrnehmungen zu berichten und Vorschläge zur Qualitätsentwicklung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20012176

Dokumentnummer

NOR40251084

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