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§ 4 WPF-StDMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Meldeinhalte

§ 4.

Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:

  1. 1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;
  2. 2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;
  3. 3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012160

Dokumentnummer

NOR40250686

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