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§ 3 WPFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

2. Abschnitt

Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

§ 3.

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 oder mehrere davon;
  2. 2. es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20012159

Dokumentnummer

NOR40250675

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