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§ 4 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2023

Zielvorgaben

§ 4.

(1) Für §§ 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäß Anlage 1 zu erheben sind.

Frauenanteil 31. Dezember 2021:

Frauenanteil 31. Dezember 2025:

von 0 %

auf 10 %

bis 10 %

auf 20 %

bis 25 %

auf 35 %

bis 35 %

auf 50 %

  

(2) Das Controlling der Zielerreichungsgrade des Frauenanteils erfolgt – aufgrund der Bestrebungen um eine Vereinheitlichung der Kennzahlen und Zielwertvorgaben – über die im Konsolidierungspfad des Personalplans 2021 hinterlegten Kennzahlendefinition.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20012158

Dokumentnummer

NOR40250583

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