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§ 17 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Länderspezifische Offenlegungspflichten

§ 17.

(1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:

  1. 1. Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
  2. 2. Umsatz;
  3. 3. Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
  4. 4. Jahresergebnis vor Steuern;
  5. 5. Steuern auf Gewinn oder Verlust;
  6. 6. erhaltene öffentliche Beihilfen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250272

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