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§ 4 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Besondere Förderungsvoraussetzungen für internationale Filme, Serien und Serienfolgen

§ 4.

(1) Als Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen und Produktionsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die internationale Filme, Serien oder Serienfolgen zur Gänze oder in Teilen als ausführendes Produktionsdienstleistungsunternehmen für ein nicht in Österreich ansässiges Unternehmen herstellen.

(2) Das ausführende Filmproduktions- bzw. Produktionsdienstleistungsunternehmen hat die Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Umsetzung in Österreich zu übernehmen und die Herstellung und deren Kontrolle sicherzustellen, sowie die dafür anfallenden Produktionsausgaben in Österreich zu verantworten.

(3) Als Produktionsdienstleistungsunternehmen kommen Förderungswerbende nur in Betracht, wenn die Unternehmen eine filmwirtschaftliche Spezialisierung in den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik im Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können.

(4) Förderungen für internationale Filme, Serien und Serienfolgen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften, mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln, kumuliert werden.

(5) Nicht als internationale Filme, Serien und Serienfolgen nach diesem Paragraphen gelten solche, welche die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie erfüllen.

Schlagworte

Filmproduktionsunternehmen, Bildproduktion

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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