vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 FNBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Aufgabenwahrnehmung

§ 4.

(1) Die Fachstelle ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:

  1. 1. durch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
  2. 2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
  3. 3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen und zu veröffentlichen;
  4. 4. Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;
  5. 5. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben.

(2) Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen; die Tätigkeiten müssen den Zielen des § 1 entsprechen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 5 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten der Fachstelle sind ausschließlich zur Finanzierung der in § 3 genannten Aufgaben zu verwenden.

(3) Auf Dienstverträge der Fachstelle sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(4) Die Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International, dem Österreichischen Behindertenrat sowie dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen und diesem/dieser bis längstens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.

(5) Die Fachstelle hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

Schlagworte

Tonträger, Bildträger, Fachbildungsveranstaltung, Ausbildungsveranstaltung, Vermögensverwaltung, Personalverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012138

Dokumentnummer

NOR40249881

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte