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§ 5 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen

§ 5.

(1) Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist

  1. 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und
  2. 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

(2) Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt:

  1. 1. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf zehn m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
  2. 2. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens zehn m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
  1. a) unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf drei m verringert werden,
  2. b) über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf fünf m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249607

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