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§ 40 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person

§ 40.

Der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249394

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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