vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle Grenzkontrolle

§ 27.

(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019, S 10, entspricht und für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.

(3) Für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr aus Drittstaaten in die Union führt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die österreichischen Grenzkontrollstellen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249381

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)