vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 21.

(1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 erfüllt sind.

(2) Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäßAnlage 1 innerhalb der gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Fristen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249375

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)