vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

§ 25.

(1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der die Sendung empfangende verantwortliche Unternehmer hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Das GGED ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.

(2) Zur Schlachtung bestimmte Tiere dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort, wie in den unionsrechtlichen Bestimmungen festgelegt, zu schlachten.

(3) Bestehen unionsrechtliche Vorschriften über die Haltung, einschließlich allfälliger Probenahmen am Bestimmungsort, ist die Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständige Behörde zu überwachen.

(4) Die Tiere dürfen während des gemäß dem Unionsrecht oder von der zuständigen Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem im GGED festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäßAnlage 1 nur nach den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union verbracht werden.

(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.

(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

(8) Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten verbracht werden dürfen, hat die örtlich zuständige Behörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des § 25 verpflichtend zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Es ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Sendung abgefertigt wurde. Bei Nichtübereinstimmung hat die zuständige Behörde wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist.
  2. 2. Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben im GGED nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der GGED entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes eine Sperre zu verfügen.
  3. 3. Über eine Sendung, die ohne IMSOC-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes mit der Grenzkontrollstelle, die das GGED ausgestellt hat, Kontakt aufzunehmen.

Schlagworte

Zuchttier

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249379

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte