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§ 22 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 22.

Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, ABl. Nr. L 316 vom 06.12.2019, S. 6, gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249376

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