Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 13.
(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
- 1. Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
- 2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
- 3. Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
- 4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012126
Dokumentnummer
NOR40249367
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