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Artikel 9 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Artikel 9

Berichtswesen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Lenkungsausschusses ein Berichtswesen zu etablieren.

(2) Das Berichtswesen hat über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht zu informieren. Zu diesem Zweck hat das Berichtswesen folgende Berichte und Dokumente (in den angegebenen Intervallen) zu umfassen:

  1. 1. Monatsweise Zusammenstellung der Ausgaben (halbjährlich),
  2. 2. Bericht über den Baufortschritt inkl. der abgeschlossenen Bauabschnitte und PlanIstVergleich (halbjährlich),
  3. 3. PlanIstVergleich für das erste Halbjahr (halbjährlich),
  4. 4. Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr inkl. Ergänzungen (jährlich),
  5. 5. Vorschau-Bericht zur Grobplanung inkl. Ergänzungen (halbjährlich),
  6. 6. Vorschau-Bericht zur Feinplanung (halbjährlich) sowie
  7. 7. etwaige Sonderberichte.

(3) Der Lenkungsausschuss kann eine Ausweitung oder Reduktion des Berichtswesens oder eine Änderung der in Abs. 2 festgelegten Intervalle beschließen.

Schlagworte

Planungsfortschritt

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249094

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