Artikel 9
Berichtswesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Lenkungsausschusses ein Berichtswesen zu etablieren.
(2) Das Berichtswesen hat über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht zu informieren. Zu diesem Zweck hat das Berichtswesen folgende Berichte und Dokumente (in den angegebenen Intervallen) zu umfassen:
- 1. Monatsweise Zusammenstellung der Ausgaben (halbjährlich),
- 2. Bericht über den Baufortschritt inkl. der abgeschlossenen Bauabschnitte und PlanIstVergleich (halbjährlich),
- 3. PlanIstVergleich für das erste Halbjahr (halbjährlich),
- 4. Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr inkl. Ergänzungen (jährlich),
- 5. Vorschau-Bericht zur Grobplanung inkl. Ergänzungen (halbjährlich),
- 6. Vorschau-Bericht zur Feinplanung (halbjährlich) sowie
- 7. etwaige Sonderberichte.
(3) Der Lenkungsausschuss kann eine Ausweitung oder Reduktion des Berichtswesens oder eine Änderung der in Abs. 2 festgelegten Intervalle beschließen.
Schlagworte
Planungsfortschritt
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012113
Dokumentnummer
NOR40249094
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