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Artikel 4 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Artikel 4

Fahrzeugbedarf, Intervalle der Zugfolgen, Fahrzeugreserven

(1) Für die Betriebsführung der Linie U2 sind bei einem geplanten 3‑Minuten‑30‑Sekunden‑Intervall für die erste Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 1 zusätzlich zwei Züge und bei einem geplanten 3‑Minuten‑Intervall für die erste Baustufe weitere drei Züge und für die zweite Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 2 weitere vier Züge erforderlich.

(2) Für die Betriebsführung der Linie U5 sind bei einem geplanten 5‑Minuten‑Intervall für die erste Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 1 zusätzlich fünf Züge und für die zweite Baustufe gemäß Art. 3 Abs. 2 weitere drei Züge erforderlich.

(3) Die aus Abs. 1 und 2 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von drei Zügen.

(4) Wenn aufgrund zukünftiger Verkehrsströme im Normalbetrieb in der Tagesverkehrszeit die prognostizierte Auslastung der Züge nachhaltig überschritten wird und daraus folgend eine Verkürzung auf ein 2‑Minuten‑40‑Sekunden‑Intervall der Linie U2 sowie ein 4‑Minuten‑Intervall der Linie U5 notwendig erscheint, kann der Lenkungsausschuss die Anschaffung von in Summe nochmals maximal fünf weiteren Zügen beschließen. Deren Anschaffungskosten sind in den Kosten gemäß Art. 5 nicht enthalten.

(5) Die aus Abs. 4 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von einem Zug.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012113

Dokumentnummer

NOR40249089

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