Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 19.
(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
Schlagworte
Funktionsstufe
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Gesetzesnummer
20012112
Dokumentnummer
NOR40249035
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