Informationsarbeit
§ 17.
(1) Allen – insbesondere neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist auf der Homepage der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(2) Die Dienststellenleitungen der von dieser Verordnung umfassen Einrichtungen (Anlagen 1 bis 3) haben sicherzustellen, dass die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und der Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen unter Anführung ihrer Funktionen in den Geschäftseinteilungen und in den Telefonverzeichnissen sowie auf der Website an gut ersichtlicher Stelle aufgenommen werden. Für Themen der Gleichbehandlung ist in einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in ressortinternen analogen und digitalen Medien, entsprechend Raum vorzusehen.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat regelmäßig Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten, für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, für die Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten bzw. die Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und die Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen über andere Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu informieren und ihnen die Teilnahme zu ermöglichen.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten, Frauenbeauftragten (Kontaktfrauen) und der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.
(5) Die Personalabteilung (Personalstelle) ist Ansprechpartnerin für frauen- und elternrelevante Dienstrechtsfragen.
Schlagworte
Schulungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Gesetzesnummer
20012112
Dokumentnummer
NOR40249033
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