Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 16.
(1) Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, insbesondere eine herabwürdigende Äußerung und Vorgangsweise, Mobbing, geschlechtsbezogene und sexuelle Belästigung sind jedenfalls zu unterlassen. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist entschieden entgegenzutreten.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen. Die Führungskräfte haben auch auf eine vom gegenseitigen Respekt getragene Arbeitsatmosphäre zu achten.
(3) Der Dienstgeber sowie die oder der jeweilige Dienstvorgesetzte haben bei diskriminierenden Verhalten umgehend Abhilfe zu schaffen.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sowohl vom Dienstgeber als auch von der oder dem jeweiligen Dienstvorgesetzten über die entsprechenden rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Gesetzesnummer
20012112
Dokumentnummer
NOR40249032
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