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§ 14 FFP BMBWF 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Kinderbetreuungsplätze

§ 14.

Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben regelmäßig Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen. Die Dienststellenleitungen der Verwaltungsdienststellen haben sicherzustellen, dass die Information über Angebote für Kinderbetreuungsplätze im Intranet oder einer ähnlichen Form der betriebsinternen Mitteilungen an gut ersichtlicher Stelle aufgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249030

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