Inkrafttreten
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab ihrem Inkrafttreten ereignen.
(2) Die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019 (WR-V 2019), BGBl. II Nr. 310/2019, ist auf Sachverhalte, die sich bis zu ihrem Außerkrafttreten ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012107
Dokumentnummer
NOR40248973
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