vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 WR-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2022

Überprüfung der Richtsätze

§ 12.

(1) Die nach den §§ 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 208 TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012107

Dokumentnummer

NOR40248972

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)