Richtsatz 7 – Standort / Rooftop
§ 11.
(1) Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012107
Dokumentnummer
NOR40248971
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