Richtsatz 6 – Standort / Greenfield
§ 10.
(1) Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (§ 1 Z 7) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 10 200 Euro festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012107
Dokumentnummer
NOR40248970
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