Regelungsgegenstand
§ 1.
Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20012105
Dokumentnummer
NOR40248915
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