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§ 1 RFA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Regelungsgegenstand

§ 1.

Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012105

Dokumentnummer

NOR40248915

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