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§ 3 BPrBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig übernimmt;
  2. 2. Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;
  3. 3. Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;
  4. 4. Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 2 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
  5. 5. Mindestpreis der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf;
  6. 6. Mängelexemplar eine Ware im Sinne des § 2, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
  7. 7. ein elektronisches Buch (EBook) ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248856

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