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§ 14 NEHG-EU-ETS BV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung

§ 14.

(1) Im Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist die Menge der gelieferten Energieträger für jeden einzelnen liefernden Handelsteilnehmer anzugeben. Die Lieferung ist dabei mittels Lieferschein oder Rechnung vom liefernden Handelsteilnehmer nachzuweisen.

(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage im Antrag eine Verwendungsbestätigung gemäß § 10 sowie die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 14 EZG 2011) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran bestehen, welche den Zeitraum erfassen, in dem die Energieträger in der Anlage verwendet wurden, beizulegen. § 10 Abs. 4 und § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248459

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