zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Vorläufige Sofortberücksichtigung
§ 13.
(1) Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 12 kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. Die frühestmögliche Auszahlung erfolgt ab 1. April 2023.
(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung eine Verwendungsbestätigung gemäß § 10 beizulegen.
(3) Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 12 anzurechnen. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.
(4) Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS nach dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde.
(5) Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248458
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