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§ 12 NEHG-EU-ETS BV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

4. Abschnitt

Nachträgliche Berücksichtigung des EU-ETS Berücksichtigungsantrag für ein Kalenderjahr

§ 12.

(1) Erfolgte keine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß dem 3. Abschnitt, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage über das NEIS beantragt werden. Die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu gewähren.

(2) Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.

(3) Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248457

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