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§ 11 NEHG-EU-ETS BV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Rückforderung der vorabberücksichtigten Befreiung

§ 11.

Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer Anlage zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248456

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