Ex-post-Kontrolle
§ 96.
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen ist bei Projekten, die Investitionen enthalten, eine Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte mit Investitionen aller Sektormaßnahmen bzw. aller Projektmaßnahmen für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
Schlagworte
Zufallsauswahl
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247953
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