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§ 96 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Ex-post-Kontrolle

§ 96.

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen ist bei Projekten, die Investitionen enthalten, eine Ex-post-Kontrolle durchzuführen.

(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.

(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte mit Investitionen aller Sektormaßnahmen bzw. aller Projektmaßnahmen für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.

Schlagworte

Zufallsauswahl

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247953

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