Ex-post-Kontrolle
§ 96.
(1) Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:
- 1. investiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowie
- 2. Sachkostenprojekten zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen, die erst nach Projektende erfüllt sein müssen
- durchzuführen.
(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.
Schlagworte
Zufallsauswahl
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40275131
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