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§ 86 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

§ 86.

(1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen

  1. 1. der Fördermaßnahme 58-01, die eine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zur Entscheidung über den Förderantrag oder
  2. 2. der Fördermaßnahmen 58-01, 58-03 und 58-04, die keine Kostenerhöhung zur Folge haben, bis zu sechs Monate vor dem Ende der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags

(2) Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.

(3)  Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:

  1. 1. Aufnahme eines neuen Arbeitspakets mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
  2. 2. Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
  3. 3. Kostenerhöhungen oder Änderungen, die eine Erhöhung der Förderung in den ursprünglichen Arbeitspaketen zur Folge haben,
  4. 4. Änderungen, die eine Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 20% zur Folge haben,
  5. 5. Kostenverschiebungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von mehr 20% der genehmigten Kosten oder eine Änderung der genehmigten Zielmärkte und
  6. 6. Änderung der von der Fördermaßnahme 58-01 betroffenen Schläge oder der genehmigten Wirtschaftsweise oder der genehmigten Rebsorte, soferne diese Änderung der Rebsorte Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.

(4) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.

(5) Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.

(6) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:

  1. 1. Kostenreduktionen aufgrund von gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag günstigeren Leistungen oder Lösungen,
  2. 2. Kostenreduktionen aufgrund des Wegfalls eines Arbeitspakets oder einer Aktivität um weniger als 20% der genehmigten Gesamtkosten,
  3. 3. Kostenumschichtungen innerhalb eines Fördergegenstandes der Fördermaßnahme 58-02,
  4. 4. Kostenumschichtungen zwischen den einzelnen genehmigten Arbeitspaketen oder Aktivitäten der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 in Höhe von maximal 20% des für die einzelne Sektormaßnahme genehmigten Budgets und
  5. 5. Änderung der genehmigten Rebsorte bei der Fördermaßnahme 58-01, sofern diese Änderung der Rebsorte keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Bewirtschaftungsweise hat.

(7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 54.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247943

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