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§ 6 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

§ 6.

(1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch

  1. 1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand,
  2. 2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse,
  3. 3. Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer,
  4. 4. vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer und
  5. 5. behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten

(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(3) Wird durch eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis ein betriebsübergreifendes Gebiet in Mitleidenschaft gezogen, gilt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine einzige Meldung gemäß Abs. 2 für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe von Begünstigten.

(4) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt

  1. 1. bei Invekos-Maßnahmen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche oder Tiere erhält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände förderfähig waren,
  2. 2. bei Projekt- und Sektormaßnahmen, dass ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung verzichtet wird und bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen die in früheren Jahren erhaltenen Fördermittel nicht zurückgefordert werden; wenn in den nachfolgenden Jahren die Verpflichtung entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt wird, wird auch die entsprechende Zahlung gewährt; bis zum Eintreten der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erbrachte Leistungen eines genehmigten Projekts dürfen abgerechnet werden,
  3. 3. im Falle der Nichteinhaltung von Konditionalitätsvorschriften, dass die entsprechende Verwaltungssanktion nicht verhängt wird, und
  4. 4. im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann.

Schlagworte

Projektmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247863

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