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§ 50 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 50.

(1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

  1. 1. maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und
  2. 2. nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:

  1. 1. Um den gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;
  2. 2. um das Doppelte des gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.

(3) Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.

Schlagworte

Mutterziege

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247907

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