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§ 208 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fördergegenstand Mauerterrassen

§ 208.

(1)  Im Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.

(2) Eine Mauerterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf das Feldstück bezogene einmalige Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Flächen bis zu 1 ha durch die Formel „20 – Fläche in m2/1000“. Für Flächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

Schlagworte

Rebsortenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248065

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