Fördervoraussetzungen
§ 209.
(1) Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags
- 1. innerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
- 2. nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums gemäß § 33 Abs. 2 Z 2
- maßgeblich ist.
(2) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
(3) Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.
(4) Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.
(5) Der ausgepflanzte Weingarten muss auf der Rodung eines mindestens 20 Jahre alten Weingartens basieren. Ausgenommen davon sind:
- 1. Flächen, welche durch einen gutachterlich nachgewiesenen Frostschaden soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war bzw. ist;
- 2. Flächen, welche durch eine behördliche Anordnung infolge einer Pflanzenkrankheit gerodet werden müssen;
- 3. Flächen, welche durch eine Hangrutschung soweit beeinträchtigt wurden, dass eine Rodung und Neuanlage erforderlich war oder ist.
(6) Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248066
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