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§ 160 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 160.

(1) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:

  1. 1. Eine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus.
  2. 2. Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Art. 31 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.
  3. 3. Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
  4. 4. Die Dimensionierung der Anlagen gemäß den Z 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.

Schlagworte

Erzeugerorganisationsebene

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255979

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