Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
14. Abschnitt
Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung, Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien und Energieeinsparung) (47-13) Fördergegenstände
§ 159.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Optimierung bestehender Anlagen zur Reduktion des Energieverbrauchs, zB Energiespartore, N2-Separator der Umgebungsluft in Kühlräumen, Wärmedämmung u. ä., Einbau energiesparender Heizungs- oder Kühlanlagen, LED-Lampen, Energieschirme, Steuerungs-PC für Gewächshäuser,
- 2. Investitionen in besonders klimafreundliche Neuanlagen,
- 3. Erwerb und Umrüstung von Maschinen mit alternativem bzw. auf alternativen Antrieb,
- 4. Alternative Energien- und Abwärmenutzung, zB Biogas-, Holzhackschnitzel-, Erdwärme-Heizsysteme, Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Systeme zur Abwärmenutzung,
- 5. Energieeffizienzberatung und
- 6. Errichtung von Blockheizkraftwerken mit Antrieben aus alternativen/erneuerbaren Energien.
Schlagworte
Heizungsanlage, Energiennutzung, Photovoltaikanlage
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40265897
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