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§ 141 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

9. Abschnitt

Forschung und Entwicklung (47-08) Fördergegenstände

§ 141.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Förderung von Forschungsaktivitäten in den Themenbereichen:
  1. a) Standortangepasste Produktion (Klimawandelanpassung und regionale Verschiebung der Hauptproduktionsgebiete einschließlich Beratung),
  2. b) Alternativen im Pflanzenschutz, Reduktionsprogramme, Nützlingseinsatz im Freiland,
  3. c) Effizienzsteigerung einschließlich spezifischer Ertrag bei gleichzeitiger Reduktion von Pflanzenschutzmitteln,
  4. d) Fundierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsbewertung von Produkten, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, und
  5. e) Einsatz von biologischem Pflanzenschutz, neuer Biotechnologie, Warndiensten, neuen Substraten, neuen Sorten, internationalen und nationalen Zuchtprogrammen sowie Testung neuer Betriebsmittel; nicht förderfähig ist der Einsatz von neuen genomischen Techniken (GNT).
  1. 2. Durchführung baulicher Maßnahmen und Anschaffung von technischer Ausrüstung für Forschungs- und Versuchstätigkeiten,
  2. 3. Produkt- und Prozessinnovation,
  3. 4. Verbesserung von Lagerverfahren,
  4. 5. Innovation in der Erzeugung, beispielsweise Anbau- und Sortenversuche, Entwicklung von Spezialmaschinen und -geräten, Pflanzenschutzmittel und -verfahren für Lückenindikationen,
  5. 6. Entwicklung umweltgerechter Verfahren,
  6. 7. Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Versuchsprojekten zwischen mehreren Erzeugerorganisationen und nationalen oder internationalen Forschungsinstitutionen.

Schlagworte

Spezialgerät, Pflanzenschutzverfahren, Forschungstätigkeit, Produktinovation, Anbauversuch, Forschungsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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