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§ 13 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Rückforderungstatbestände

§ 13.

(1) Eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 ist auszusprechen, wenn insbesondere

  1. 1. Organe oder Beauftragte der Bewilligenden Stelle, der Zahlstelle, des Bundes oder der EU vom Förderwerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
  2. 2. vom Förderwerber vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sowie sonstige vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
  3. 3. der Förderwerber nicht aus eigener Initiative – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
  4. 4. der Förderwerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
  5. 5. die Fördermittel vom Förderwerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
  6. 6. die Leistung vom Förderwerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
  7. 7. vom Förderwerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde,
  8. 8. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundes-Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, nicht beachtet wurden,
  9. 9. dem Förderwerber obliegende Publizitätsmaßnahmen nicht durchgeführt werden,
  10. 10. sofern das Beihilferecht zur Anwendung kommt, von Organen der EU die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird oder
  11. 11. sonstige Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzweckes sichern sollen, vom Förderwerber nicht eingehalten wurden.

(2) Abs. 1 Z 5 und Z 9 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen, Abs. 1 Z 7, 8 und 10 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen gemäß den Art. 21 bis 30 und 32 bis 35 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich Wein.

Schlagworte

Abtretungsverbot, Anweisungsverbot, Verpfändungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247870

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