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§ 115 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sonderbestimmungen für Vereinigungen

§ 115.

(1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben zu garantieren, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

(2) Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247972

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